KI-Kennzeichnung · Studio und Generator

C2PA™-konformer Generator

Studio oder KI. Herkunft nachvollziehbar.

Bei uns wählen Sie zwischen einer Studioaufnahme und einer KI-Ansage. Für die KI-Fassung dokumentieren wir die Erzeugung direkt in der Datei und signieren den Herkunftsnachweis. Unser Generator hat zusätzlich das C2PA-Konformitätsverfahren durchlaufen. So bleibt der Produktionsweg auch später überprüfbar.

Zwei Wege. Klar dokumentiert.
  1. Studio bleibt Studio

    Eine menschlich eingesprochene Aufnahme erhält keine KI-Markierung.

  2. KI trägt einen Nachweis

    Die synthetische Fassung enthält signierte Angaben zu ihrer Herkunft.

  3. Verfahren geprüft

    Der eingesetzte KI-Generator steht auf der offiziellen C2PA-Produktliste.

Die C2PA-Vertrauenskette betrifft unsere seit dem 17. September 2026 signierten KI-Fassungen in MP3 und WAV. Archivieren Sie das Original, bevor Sie es für Ihre Telefonanlage umwandeln.

Für Ihre Ansagen-Dokumentation

Später noch wissen,
wie die Ansage entstand.

Begrüßung aus dem Studio, kurzfristiger Hinweis per KI: In einer Telefonanlage können beide Produktionsarten nebeneinander laufen. Fordert Ihr Unternehmen später eine Dokumentation des KI-Einsatzes, genügt der Höreindruck dafür nicht. Ohne gespeicherte Originale kann es aufwendiger werden, die verwendete Fassung zuzuordnen.

Unsere signierten KI-Originale helfen Ihnen, diese Zuordnung zu dokumentieren. Die Konformität des Generators können Sie unabhängig davon in der C2PA-Liste nachsehen.

Warum das überhaupt geregelt ist.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzvorgaben der europäischen KI-Verordnung. Der Gedanke dahinter ist schlicht: Wer eine Audiodatei in die Hand bekommt, soll herausfinden können, ob dahinter eine Maschine steckt. Adressat dieser Vorgabe ist derjenige, der das KI-System anbietet (der „Anbieter“ im Sinne der Verordnung) — in diesem Fall wir, nicht Sie als Auftraggeber.

Für Sie zählt trotzdem etwas anderes: Wenn später jemand nachhakt — eine Prüferin, ein Konzernkunde mit eigenen Vorgaben, die Compliance-Stelle im Haus —, möchten Sie zeigen können, woher die Ansage stammt. Genau dafür ist die Markierung da.

Studioaufnahme oder KI — was jeweils gilt.

Die Trennung ist an dieser Stelle einfacher, als viele vermuten.

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Aufnahme aus dem Tonstudio

Keine Kennzeichnung

Die Aufnahme eines Menschen. Da wird nichts generiert und entsprechend auch nichts markiert. Solche Dateien fallen nicht unter die Kennzeichnungsvorgaben der KI-Verordnung.

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KI-Ansage

Wird automatisch gekennzeichnet

Entsteht rechnerisch und bekommt von uns automatisch die Markierung mit — ohne Häkchen, ohne Aufpreis, bei jedem Auftrag.

Beides bestellt? Dann halten Sie am Ende zwei Dateien in der Hand. Die eine trägt die Markierung, die andere nicht. Das ist kein Versehen, sondern genau die Auskunft, die Sie später brauchen.

Genau deshalb lohnt sich der Blick in die Datei.

Wir sagen offen, dass unsere KI-Stimmen auf Aufnahmen echter Sprecherinnen und Sprecher aus dem eigenen Studio beruhen und dass der Abstand zwischen beiden Fassungen für Anrufer gering ist. Das ist unser Anspruch — niemand am Telefon soll über einen Bruch stolpern.

Umso mehr zählt, dass die Herkunft dort dokumentiert ist, wo sie nicht vom Höreindruck abhängt: in der Datei. Ihr Ohr muss die Frage gar nicht beantworten. Ein Blick in die Metadaten genügt.

Braucht meine Ansage einen hörbaren Hinweis?

Nach unserem Kenntnisstand nicht. Die Verordnung unterscheidet zwei Dinge, die gern durcheinandergeraten:

Betrifft Sie

Maschinenlesbare Markierung

Steckt unsichtbar in der Datei und betrifft jede KI-Ansage. Um die kümmern wir uns.

Nur im Sonderfall

Gesprochener Hinweis

Wird erst dann zum Thema, wenn eine reale, benannte Person täuschend echt nachgebildet wird und beim Zuhörer der Eindruck entstehen kann, diese Person habe sich tatsächlich so geäußert. Eine gewöhnliche Firmenansage ist dieser Fall nicht.

Unsere Stimmen treten unter keinem Personennamen auf und geben nicht vor, jemand Bestimmtes zu sein. Ihre Anrufer hören also eine normale Ansage. Nichts wird vorgelesen, nichts eingeblendet, kein Zusatz.

Sind Ihre KI-Stimmen dann ein Deepfake?

Nein. Ausschlaggebend ist nicht, ob eine Aufnahme einer echten Person zugrunde liegt, sondern ob der Eindruck entsteht, eine bestimmte reale Person habe genau das gesagt. Unsere Stimmen laufen nicht unter dem Namen der Sprecherin oder des Sprechers und behaupten nicht, diese Person zu sein.

Dass die Sprecher der Nutzung ihrer Stimme zugestimmt haben, ist uns wichtig und Teil unserer Lizenzverträge. Für die Frage nach der Kennzeichnungspflicht ist das aber nicht der ausschlaggebende Punkt — die entscheidet sich am Authentizitätseindruck.

Was in der Datei steht.

Bei MP3 legen wir die Angaben in erweiterten ID3-Feldern ab, bei WAV im INFO-Bereich der Datei. Das steht konkret drin:

FeldInhalt
AIGeneratedtrue
DigitalSourceTypetrainedAlgorithmicMedia
GeneratorBrennerMedien GmbH
KommentarKI-generiert – synthetische Sprachaufnahme

trainedAlgorithmicMedia ist kein Fantasiewort, sondern der Begriff des IPTC-Standards für „mit KI erzeugt". Gängige Metadaten-Werkzeuge kennen ihn und lesen ihn aus. Kunden- oder Bestelldaten stehen nicht darin.

Auf Ihre Download-Datei kommt zusätzlich ein C2PA-Manifest — die Content Credentials, die sich als Branchenstandard für Herkunftsnachweise bei Medieninhalten etabliert haben. Das Manifest ist kryptografisch signiert: Wird die Datei nachträglich verändert, passt die Signatur nicht mehr dazu. Wir signieren dabei mit einem Zertifikat der Zertifizierungsstelle SSL.com, deren Wurzelzertifikat auf der offiziellen C2PA-Trust-List steht — ein Prüfwerkzeug bestätigt damit den Absender und dass die Datei seit dem Signieren unverändert ist, die Signatur gilt als vertrauenswürdig. Dateien, die wir vor dem 17. September 2026 signiert haben, tragen noch unser früheres, eigenes Zertifikat; dort weist ein Prüfwerkzeug die Herkunft uns zu, ohne Bestätigung durch Dritte.

Hinweise auf Sicherheitslücken oder Fehler in der Kennzeichnung senden Sie bitte an c2pa-security@brenner-medien.de.

Technik im Detail

Welche Informationen die beiden Produktionswege unterscheidbar machen.

Produktionsart erkennen
Die hier beschriebene Markierung kennzeichnet die synthetisch erzeugte Sprachfassung. Eine Aufnahme unserer Sprecherinnen und Sprecher aus dem Tonstudio wird dadurch nicht nachträglich zu einem KI-Inhalt. Bei einem Auftrag mit beiden Varianten sollten Sie die Originaldateien getrennt und eindeutig benannt ablegen.
Metadaten und Signatur
Felder wie AIGenerated geben Auskunft über den Produktionsweg. Die zusätzliche C2PA-Signatur verbindet die Herkunftsangaben kryptografisch mit den geschützten Bestandteilen der Audiodatei. Sie ermöglicht damit eine Integritätsprüfung, die das bloße Lesen eines Kommentarfelds nicht bietet.
Was C2PA bewertet
In der offiziellen Liste ist unser Generator für die Audioformate MP3 und WAV als conformant verzeichnet. Bewertet wurde seine technische Umsetzung einschließlich der Anforderungen des Konformitätsprogramms an die Sicherheit. Die Listung beurteilt weder die Sprecherleistung noch den Text einer einzelnen Ansage.
Absender überprüfen
Das zum Signieren eingesetzte SSL.com-Zertifikat lässt sich über seine Zertifikatskette zur C2PA Trust List zurückverfolgen. Für diese Prüfung benötigen Sie ein Werkzeug mit Unterstützung für das jeweilige Audioformat und diese Vertrauensanker; ein gewöhnlicher Tag-Editor reicht dafür nicht aus.
Original und Anlagenfassung
Für Signierungen ab dem 17. September 2026 verwenden wir die beschriebene offizielle Vertrauenskette; davor kam unser eigenes Zertifikat zum Einsatz. Eine Konvertierung für die Telefonanlage kann Credentials entfernen. Auch Bearbeitungen können bestehende Signaturen ungültig machen. Das archivierte Original bleibt deshalb die Grundlage Ihrer Prüfung.
Reichweite des Nachweises
Der Nachweis betrifft die dokumentierte Herkunft und die Integrität der signierten Daten. Er stellt keine Freigabe für jeden rechtlichen Einsatzzweck dar. Aus der EU-KI-Verordnung folgt insbesondere keine allgemeine Pflicht, ein bestimmtes C2PA-Zertifikat einzusetzen.

Ein Hinweis zu den Telefonieformaten: G.711 in den Varianten A-law und µ-law sowie vergleichbare Codecs sind auf die Übertragung von Sprache zugeschnitten und führen in dieser Form keinen Bereich mit, in dem solche Angaben Platz hätten. Wandeln Sie eine Ansage mit unserem Audiokonverter oder Ihrer Telefonanlage in ein solches Format um, ist die Markierung danach nicht mehr enthalten. Die Verordnung fordert die Kennzeichnung ausdrücklich nur, soweit sie technisch machbar ist.

Praktischer Rat: Legen Sie die Originaldatei ab, die Sie von uns bekommen haben. Damit lässt sich die Herkunft jederzeit zeigen, auch wenn in der Telefonanlage längst eine umgewandelte Fassung läuft.

So schauen Sie selbst nach.

Wichtig vorab, sonst suchen Sie an der falschen Stelle: Über Rechtsklick und Eigenschaften unter Windows beziehungsweise Informationen am Mac sehen Sie die entscheidenden Felder nicht. Beide Systeme zeigen dort nur ihre feste Auswahl an Standardangaben wie Titel oder Interpret.

  1. Kommentarfeld ansehen

    Das geht ohne Zusatzprogramm. Dort steht der Klartexthinweis — für einen schnellen ersten Blick reicht das schon.

  2. MP3tag oder ExifTool öffnen

    Beide kostenlos. Dort taucht AIGenerated mit dem Wert true auf sowie DigitalSourceType mit trainedAlgorithmicMedia. Das C2PA-Manifest zeigt Ihnen ein Content-Credentials-Werkzeug wie c2patool.

  3. Oder Sie fragen uns

    Wenn Ihnen das zu umständlich ist, fordern Sie den Nachweis einfach bei uns an — wir stellen ihn Ihnen aus.

Fragen Sie das, bevor Sie woanders bestellen.

Eine Markierung sieht man dem fertigen Produkt nicht an. Man hört sie nicht, im Explorer sieht man sie nicht, und sie wegzulassen kostet keinen Aufwand — im Gegenteil, sie einzubauen kostet welchen. Wer sich darauf verlässt, dass schon alles passt, merkt es erst, wenn die Datei seit Monaten in der Anlage läuft.

Vier Fragen, mit denen Sie das in wenigen Minuten klären:

1

Wird überhaupt markiert?

Werden die gelieferten Dateien markiert — oder wird nur allgemein von Transparenz gesprochen?

2

Nach welchem Schema?

Es gibt eingeführte Feldbezeichnungen. Wer keine nennen kann, hat vermutlich keine im Einsatz.

3

Bei jeder Bestellung?

Gilt das durchgängig oder nur, wenn man ausdrücklich danach fragt?

4

Lässt es sich nachprüfen?

Ein seriöser Anbieter sagt Ihnen, mit welchem Programm Sie nachsehen und was Sie dort finden.

Prüfen Sie unsere Dateien ruhig zuerst. Danach wissen Sie, wonach Sie andernorts fragen müssen.

Seit wann das gilt.

  1. 2. August 2026

    Ab diesem Tag sind die Transparenzvorgaben aus Artikel 50 anwendbar — die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 eingeschlossen.

  2. 2. Dezember 2026

    Hier endet eine Übergangsregelung, die nur für Systeme greift, die schon vor dem 2. August auf dem Markt waren (Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 111 Absatz 4). Daraus wird gelegentlich gefolgert, Artikel 50 gelte insgesamt erst später. Das trifft nicht zu.

Für uns spielt die Unterscheidung ohnehin keine Rolle: Markiert wird bereits.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung.

Nein. Jede KI-Ansage bekommt sie automatisch. Es gibt keinen Schalter und keinen Aufpreis.

Nein. Eine im Tonstudio eingesprochene Aufnahme ist kein KI-Erzeugnis und fällt nicht unter diese Vorgaben. Markiert werden nur die KI-Fassungen.

An der Markierung. Die KI-Fassung trägt sie, die Studioaufnahme nicht. Mit MP3tag oder ExifTool sehen Sie das in wenigen Sekunden; im Kommentarfeld steht bei der KI-Version zusätzlich ein Klartexthinweis.

Nein. Die Angaben liegen in den Metadaten und sind vollständig unhörbar.

Nicht zwingend. Beim Wechsel in ein Telefonieformat wie G.711 gehen Metadaten in aller Regel verloren — das ist bei Audiodateien normal und liegt außerhalb unseres Einflusses. Bewahren Sie deshalb die Originaldatei auf.

Die automatische Markierung greift bei allen neu erzeugten Dateien. Brauchen Sie für eine ältere KI-Ansage eine markierte Fassung, melden Sie sich — wir stellen sie Ihnen bereit.

Hinweis: Das Thema begleitet uns seit Monaten, die Markierung ist bei uns technisch eingebaut. Was auf dieser Seite steht, ist unser fachlicher Sachstand und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Ihr konkreter Einsatz zusätzliche Pflichten auslöst, klären Sie am besten anwaltlich. Auch die Auslegung selbst ist in Bewegung — über Leitlinien der Kommission, die Praxis der Behörden und künftige Urteile kann sich noch einiges verschieben.

Ansage erstellen — die Markierung ist automatisch dabei.

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